FAQ

Streitfälle

 
Die folgenden Fragen zum Thema Streitfälle werden uns von Mandanten häufig gestellt:

1.

Ein Konkurrent verletzt unser Patent. Müssen wir ihn unbedingt verklagen, oder was können wir sonst tun?

Eine Verletzungsklage verursacht nicht unerhebliche Kosten und kann eventuell frühzeitig die Atmosphäre zwischen den Parteien vergiften. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, dem Verletzer zumindest zunächst eine sogenannte Berechtigungsanfrage zu senden oder auch eine Abmahnung inkl. vorbereiteter Unterlassungserklärung zuzustellen.

Wenn all dies nicht zum Erfolg führt und die kommerziellen Auswirkungen der Patentverletzung die zu erwartenden Kosten eines Gerichtsverfahrens übersteigen würden, ist eine Verletzungsklage meist der nächste Schritt.

Welche Herangehensweise am erfolgversprechendsten ist, kommt auf den Einzelfall an. Gerne beraten wir Sie individuell.

 

2.

Es geht um eine Patentverletzung gleich in mehreren Ländern. In welchem/n Land/Ländern sollten Gerichtsverfahren eingeleitet werden?

Mit dem Patent kann Dritten jegliche gewerbliche Nutzung der Erfindung verboten werden. Das umfasst die Herstellung, aber auch die Benutzung, Bewerbung, Vermarktung, etc.; daher sollten bei der Wahl des Klagelandes sowohl der Her­stel­lungsort als auch die Märkte berücksichtigt werden.

Die geschickte Wahl der vielversprechendsten Klageorte ist auch als forum shopping bekannt. Oftmals können hierdurch entscheidende Vorteile erzielt werden und der Druck auf den Gegner erhöht werden, ohne dass in einer grossen Vielzahl von Ländern geklagt werden muss.

In einigen relevanten Jurisdiktionen können beispielsweise binnen recht kurzer Frist Nichtigkeitsurteile erwirkt werden, die durchaus auch präjudizielle Wirkung für Unterlassungsverfahren in anderen Ländern haben können.

Interessant können auch Jurisdiktionen sein, die günstige Voraussetzungen für die Beschaffung von Beweisen bieten (die dann wiederum in anderen Jurisdiktionen benutzt werden können).

Eine individuelle Abwägung ist unerlässlich. Gerne beraten wir Sie.

 

3.

Gibt es Fristen, innerhalb welcher eine Verletzungsklage eingereicht werden muss?

Nein. Aber allzu lange sollte mit einer Verletzungsklage nicht gewartet werden, denn es droht ansonsten die sogenannte Verwirkung: Hat ein Patentinhaber Kenntnis von einer Verletzung gehabt und hat er trotzdem nichts dagegen unternommen, so kann er möglicherweise keine Ansprüche mehr geltend machen. Eine bestimmte Frist hierfür ist nicht gesetzlich festgelegt; sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gerne beraten wir Sie diesbezüglich. Bitte sprechen Sie uns an.

 

4.

Wir haben die Vermutung, dass ein Konkurrent ein Verfahren durchführt, welches durch unser Patent geschützt ist. Allerdings sind wir uns nicht völlig sicher, da wir natürlich keinen Zutritt in seinen Produktionsstätte haben. Können wir unser Patent trotzdem durchsetzen?

Solche Verfahrenspatente sind keine Papiertiger, sondern können durchaus erfolgreich durchgesetzt werden. Allerdings sind häufig vorbereitende Schritte nötig:

In der Schweiz kann gerichtlich eine sogenannte genaue Beschreibung des vermeintlich verletzenden Verfahrens erwirkt werden. Auch eine vorsorgliche Massnahme zur Beweissicherung ist möglich.

Ähnlich verhält es sich in Deutschland. Auch dort kann der Patentinhaber unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Vorlage von Urkunden (beispielsweise Konstruktionszeichnungen) oder auf Besichtigung von Sachen (beispielsweise Produktionsstätten) haben, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Konkurrent mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Patent verletzt. Zudem kann ein Anspruch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen entstehen, der wichtige Aufschlüsse über den Umfang möglicher Schadensersatzansprüche liefern kann. Diese Ansprüche können auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. 

Welches Vorgehen zielführend ist, hängt sehr vom Einzelfall ab. Bitte sprechen Sie uns an.

 

5.

Mit welchen ungefähren Kosten ist in einem Verletzungsverfahren zu rechnen?

In der Schweiz ist für ein erstinstanzliches Verletzungsverfahren mit Kosten von etwa CHF 50'000,— bis CHF 100'000,— zu rechnen. Hinzu kommen nicht unerhebliche, streitwertabhängige Gerichtsgebühren (bei einem Streitwert von CHF 1'000'000,— beträgt die Gerichtsgebühr ca. CHF 60'000,--).

Ähnliche Kosten entstehen auch in Deutschland. Falls in Deutschland noch eine separate Nichtigkeitsklage erhoben wird, können nochmals Kosten in Höhe von etwa CHF 50'000,— bis CHF 100'000,— entstehen.

Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland sind die Kosten aus den genannten Verfahren erstattungsfähig, jedoch nur nach Tarif. Die Erfahrung zeigt, dass die realen Kosten kaum je zur vollen Höhe erstattet werden. Im Falle einer Niederlage müssen die gegnerischen Kosten erstattet werden, ebenfalls nach Tarif.

In Grossbritannien sind die Kosten üblicherweise deutlich höher und liegen bei schätzungsweise CHF 500'000.— und mehr. Auch hier sind die Kosten erstattungsfähig.

Noch höher sind die Beträge in den USA: Dort entstehen leicht Unkosten von etwa CHF 1'000'000,—. Zu beachten ist ausserdem, dass in den USA die entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind: Selbst wenn der Verletzer nachweisen kann, dass ein Verletzungsvorwurf unbegründet war, so muss er die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen.

 

 

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